Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1989Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsplan bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß sind den in den §§ 21 und 21a des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und in § 14 des Umweltfondsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kommissionen zur Kenntnis zu bringen.Der Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß sind den in den Paragraphen 21 und 21 a des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und in Paragraph 14, des Umweltfondsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kommissionen zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluß sowie einen Tätigkeitsbericht des Fonds über die Förderungstätigkeit nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Umweltfondsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, dem Nationalrat vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134415
Alte Dokumentnummer
N8198712389A